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Rur 3-Brückenlauf 2012
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Finanz- und Wirtschaftsordnung des BTV 1864 e.V.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Der Kassenwart führt unter Verantwortung des Vorstandes die laufenden Kassengeschäfte.

  3. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben. Der Vorstand legt ihn der Jahreshauptversammlung zur Beschlußfassung vor. Der Haushaltsplan muß vollständig und ausgeglichen sein. Der Vorstand ist ermächtigt, entsprechend den Bedürfnissen und Erfordernissen Mehrausgaben zu beschließen, falls die Deckung gesichert ist. Die Haushaltsansätze sind gegenseitig deckungsfähig. Die allgemeine Haushaltsüberwachung obliegt dem Kassenwart.

  4. Außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes kann der Vorstand nur Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von Euro 1.000,00 tätigen. Darüber hinaus gehende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushalt wird von dieser Vorschrift nicht berührt.

  5. Zur rechtswirksamen Vertretung genügt das Zusammenwirken des 1. Vorsitzenden mit einem der 3 in der Satzung § 8 Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder und im Falle der Verhinderung die gemeinsame Zeichung durch den 2. Vorsitzenden mit einem der beiden anderen genannten Vorstandsmitglieder.

  6. Der Vorstandsvorsitzende beruft die Vorstandssitzungen bei Bedarf ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, muß eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die auf jedenfall beschlußfähig ist.

  8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

  9. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muß. Protokollführer ist der Geschäftsführer und bei dessen Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten.

  10. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder telegrafisch gefaßt werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
Stand 26.04.2005

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